Satzung

des gemischten Chores "Liederkranz“ 1846 Langenhain-Ziegenberg

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Liederkranz“ 1846 Langenhain-Ziegenberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Liederkranz“ 1846 Langenhain-Ziegenberg e.V.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Langenhain-Ziegenberg in der Gemeinde
Ober-Mörlen

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verein gehört im „Hessischen Sängerbund (HSB)“ dem „Hausberg - Wettertal – Sängerbund“ an.

 

 

§ 2    Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

(2)  Zur Nachwuchsförderung hat der „Liederkranz“ im Jahr 1991 einen Kinder- und
im Jahr 2002 einen Jugendchor gegründet.

 

Eintrittsalter Kinderchor:  6 Jahre

Eintrittsalter Jugendchor: 11 Jahre

 

Bei Zustimmung der Chorleiterin/des Chorleiters ist eine frühere Aufnahme möglich.
Der Kinder- und Jugendchor haben ausschließlich den Zweck der Nachwuchsförderung und Kinder- und Jugendarbeit in Langenhain-Ziegenberg.

Kommerzielle Ziele werden nicht verfolgt.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Konzerttätigkeit des Chores ist gemeinnützig. Sie wird, ohne Absicht auf Gewinnerzielung, ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege und Volksbildung ausgeübt. Etwa erzielte Überschüsse werden kulturellen, volksbildnerischen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Die Konzerte werden in der Hauptsache von den Mitgliedern selbst dargeboten und müssen ein der volkskulturellen Arbeit entsprechendes Niveau erreichen.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im Interesse des Chorgesangs, der Kunstpflege und der Volksbildung verwandt.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Ober-Mörlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Langenhain-Ziegenberg zu verwenden hat.

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

(1)  Der Verein besteht aus:

Ø  aktiven Mitgliedern

Ø  passiven Mitgliedern

Ø  Ehrenmitgliedern
 

Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse auszuführen.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern kann der Aufnahme eine Stimmprüfung durch den Dirigenten vorausgehen.

(3)  Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Chorproben verpflichtet.

 

 

§ 4    Beiträge

 

(1)  Der Beitrag wird durch Beschluss in der Jahreshauptversammlung festgelegt und in regelmäßigen Abständen (3 – 5 Jahre) angehoben.

(2)  Beitragsfrei sind:

Ø  Ehrenmitglieder,

Ø  Mitglieder, die zum Wehrdienst einberufen sind

 

 

§ 5     Verwaltung

 

(1)  Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand

(2)  Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Januar statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, sämtlichen Mitgliedern durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Ober-Mörlen bekannt zu machen.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind nur auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder und wenn es das Interesse des Vereins verlangt, oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie die der Jahreshauptversammlung.

Ein Protokoll der Hauptversammlung ist vom Schriftführer zu unterschreiben und durch die Unterschrift von 1. und 2. Vorsitzenden zu bestätigen.
 

In der Jahreshauptversammlung sind der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten, sowie ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Der Antrag
zur Entlastung erfolgt mündlich (durch Zuruf), die Beschlussfassung durch Handzeichen.

 

Wenn nichts anderes beschlossen wird, erfolgt die Wahl zum Vorstand durch Stimmzettel. Alle anderen Beschlüsse können durch Handzeichen getätigt werden.
 

Bei Beschlüssen im Innenverhältnis des Vereins  (z.B. bei Wahlen, Beitragsänderungen u.ä.) entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 

Bei Beschlüssen mit Außenwirkung des Vereins (z.B. Ausschluss eines Mitgliedes, Austritt aus dem Sängerbund, Satzungsänderung u.a.) ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Ø  1. Vorsitzenden

Ø  2. Vorsitzenden

Ø  Kassierer

Ø  Schriftführer

Ø  bis zu 5 Beisitzern.

 

Im Vorstand des gemischten Chores sollen weibliche und männliche Mitglieder vertreten sein.

Die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Die Vorsitzenden, jeder für sich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Geschäften, die das Vereinsvermögen berühren oder die Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichten, die Vorsitzenden zunächst die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einholen müssen.

(4)  Es sind jährlich zwei Revisoren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.  Die Revisoren haben das Recht, jederzeit eine Kassenrevision vorzunehmen.

 

 

§ 6    Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende.

(2)  Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung.
Der Ausschluss kann vorgenommen werden:

a.  bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und Satzung des Vereins.

b.  nach einer, das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung.

c.  bei Beitragsrückständen, die über das Vereinsjahr hinausgehen.

(3)  Mit dem Ausscheiden aus dem Chor erlischt auch die Mitgliedschaft im Bund. Das Mitglied verliert sämtliche Ansprüche an Verein, Kreis, Bezirk, Bund.
Die Beiträge sind bis zum Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen.

§ 7    Auftreten des Chores zu besonderen Anlässen

 

Das Auftreten des Chores (Zeit und Ort) bei persönlichen Festtagen, wie Ehejubiläen und Geburtstagen, erfolgt auf Wunsch und in Absprache mit den/m Betreffenden.
Mitglieder erhalten ein Geschenk.
 

v  Hochzeit aktiver Mitglieder

v  Silberne Hochzeit aktiver Mitglieder

v  Goldene- (Diamantene-, Eiserne-) Hochzeit aktiver und passiver Mitglieder,

v  Bei aktiven Mitgliedern ab dem 50. Lebensjahr alle 10 Jahre

v  Bei passiven Mitgliedern ab dem 70. Lebensjahr alle 10 Jahre

v  Am Totensonntag Mitwirkung am Gottesdienst bei Tod von aktiven/passiven Mitgliedern im abgelaufenen Kirchenjahr.

Beim Tod von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern mit einer Abordnung zur Beerdigung mit Kranzniederlegung.

v  Über sonstige Wünsche zu Auftritten entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 8    Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die für 40-jährige aktive Sängertätigkeit mit der Ehrennadel des Deutschen Sängerbundes ausgezeichnet sind, werden zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt.

Ebenso können Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft, auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrungen erfolgen im Rahmen einer Feierstunde mit dem Überreichen einer Ehrenurkunde.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25.01.2008        mit – 20 - Stimmen, - 0 - Gegenstimmen und – 0 - Enthaltungen angenommen.
 

Sie tritt am  25.01.2008  in Kraft.

 

 

Die bis dahin geltende, vom GV "Liederkranz" 1846 Langenhain-Ziegenberg am 25.Januar 2002 beschlossene, Satzungsänderung wird damit ungültig.

 

61239 Ober-Mörlen , den ……….

 

 

Der Vorstand

 

 

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Willi Liebert                        Marie Wagner                    Inge Wolff                     Heidrun Schäfer

1.Vorsitzende(r)                 2.Vorsitzende(r)                 Kassierer(in)                 Schriftführer(in)